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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpinus Treuhandgesellschaft AG

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, welche die Alpinus Treuhandgesellschaft AG («Alpinus») für ihre Kunden anbietet. Diese AGB sowie eine allfällige Auftragsbestätigung bilden die Vertragsgrundlage für die Erbringung von Leistungen von Alpinus gegenüber dem Kunden. Die Parteien können in einer Auftragsbestätigung von diesen AGB abweichende Regelungen treffen.

2. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen

Vertragsgegenstand sind die vereinbarten und von Alpinus auszuführenden Tätigkeiten. Alpinus kann keine Gewährleistung oder Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ereignisse oder Folgen gewähren, auch wenn sie dem Kunden beratend zur Seite steht. Aus diesem Grunde kann Alpinus ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine verbindlichen Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen hinsichtlich des Eintritts von bestimmten Ergebnissen abgeben. Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher nicht verbindlich. Alpinus kann sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter bedienen; Diese unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht

3. Mitwirkung des Kunden

Alle zur ordnungsgemässen Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sind vom Kunden unaufgefordert und rechtzeitig an Alpinus zu übermitteln. Alpinus darf davon ausgehen, dass gelieferte Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind. Überlassene Unterlagen und Informationen werden von Alpinus nicht auf ihre Richtigkeit und Gesetzmässigkeit geprüft.

4. Honorar und Rechnungsstellung

Das Honorar von Alpinus basiert auf dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Barauslagen. Alpinus verrechnet alle erbrachten Leistungen, einschliesslich Abklärungen, Dokumentationen, Besprechungen usw. Alpinus behält sich vor, die Stundensätze anzupassen. Kostenvoranschläge beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden Arbeiten und setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Kunden erhaltenen Informationen dar. Ohne ausdrückliche andere schriftliche Vereinbarung stellen Kostenschätzungen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Erforderliche oder vom Kunden gewünschte nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes können zu einer Anpassung des Honorars führen. Alpinus kann angemessene Vorschüsse auf Honorare oder Auslagen verlangen sowie Zwischenrechnungen für erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Sie kann die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Begleichung der geltend gemachten Beträge abhängig machen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen der Alpinus innerhalb von dreissig Tagen nach Ausstellung zu begleichen.

5. Digitaler Informationsaustausch

Die Parteien können für die Abwicklung ihrer Dienstleistungen und für die Kommunikation elektronische Lösungen (E-Mail, Kommunikationsplattformen, Cloud-Dienste und Ähnliches) einsetzen. Bei der elektronischen Übermittlung und Speicherung können Daten abgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung, Entgegennahme und Speicherung sowie zur Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. Alpinus trifft angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sich die Datenverarbeitungssysteme und die Kundendaten in der Schweiz oder einem sicheren Drittstaat befinden, und dass die Daten angemessen gegen Verlust und Diebstahl abgesichert sind. Alpinus ist es freigestellt, entsprechende Dienste bei professionellen Drittanbietern zu beziehen. Übermittelt Alpinus im Namen des Kunden Daten über elektronische Portale oder in ähnlicher Weise an Drittparteien oder Behörden, so bleibt der Kunde für den Inhalt dieser Daten verantwortlich. Bei all diesen Anwendungen steht Alpinus für eine sorgfältige Erfüllung ihrer Verpflichtungen sowie die Einhaltung der schweizerischen gesetzlichen Vorgaben ein. Sie kann aber keine Verantwortung für den absoluten Schutz der Daten und Datenübermittlung übernehmen.

6. Schutz- und Nutzungsrechte

Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an allen durch Alpinus erstellten Unterlagen oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow verbleiben bei Alpinus, Alpinus räumt dem Kunden jeweils ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihm überlassenen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen einschliesslich des jeweils dazugehörigen Knowhows ein. Die Weitergabe von Unterlagen, sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorgängiger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Alpinus zulässig oder wenn sich das Recht zur Weitergabe aus den Umständen ergibt. Der Kunde darf die ihm von Alpinus überlassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, nur im unveränderten Zustand verwenden oder, falls er dazu ermächtigt ist, weitergeben. Gleiches gilt für sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

7. Vertraulichkeit

Alpinus ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Kundenbeziehung Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen bei Vorliegen einer Ermächtigung des Kunden zur notwendigen Wahrung berechtigter Interessen von Alpinus, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen, sowie auf gerichtliche oder behördliche Verfügung hin. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Diese Verpflichtung hindert Alpinus nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

Alpinus steht für eine sorgfältige Auftragserfüllung unter Beachtung der Vorgaben des Berufsstandes ein. Alpinus haftet für Schäden aus ihren Dienstleistungen im gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Rahmen, namentlich bei rechtswidriger Absicht oder Grobfahrlässigkeit. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtung ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal die Höhe des Jahreshonorars für den betroffenen Auftrag beschränkt. Alpinus haftet weder darüberhinausgehend noch für Handlungen von durch Alpinus zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten. Ist das Verhalten des Kunden mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist Alpinus von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten insbesondere unvollständige, widersprüchliche oder verspätete Informationen und Unterlagen sowie nicht weitergegebene Informationen oder Unterlagen.

9. Gewährleistung

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch Alpinus. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 8. Soweit Terminangaben nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherung vereinbart sind, gelten sie als allgemeine Zielvorgabe.

10. Beendigung

Das Mandatsverhältnis kann beidseits jederzeit schriftlich und mit unmittelbarer Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen durch den Kunden zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind durch den Kunden auf der Grundlage des effektiven Zeitaufwandes und der jeweils geltenden Honorarsätze, der angefallenen Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, verpflichtet sich die kündigende Partei, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Unzeit entsteht. Im Falle einer Kündigung infolge eines vertragswidrigen Verhaltens einer Partei hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

11. Unterlagen und Daten

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt Alpinus dem Kunden dessen Unterlagen und Daten in zu vereinbarender Form zur Verfügung. Die entsprechenden Leistungen von Alpinus sind kostenpflichtig. Alpinus ist zwecks Dokumentation seiner erbrachten Leistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien von Unterlagen und Daten des Kunden zu behalten. Der Kunde ist für die Aufbewahrung der Unterlagen und Daten sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Alpinus stellt sicher, dass sie ihre Unterlagen und Daten während zehn Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Zeit kann Alpinus diese Akten ohne vorherige Ankündigung vernichten.

12. Allgemeines

Diese AGB können von Alpinus bei Bedarf angepasst werden und sind unter www.alpinusag.ch abrufbar.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Alpinus unterstehen in allen Aspekten dem schweizerischen Recht. Für sämtliche sich daraus ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand den Sitz von Alpinus. Erfüllungsort ist der Sitz von Alpinus.